Passagierrechte: Wer seinen Flug storniert, sollte Steuern und Gebühren zurückfordern

Früher Vogel fängt den Wurm – dieses Sprichwort gilt auch für den Kauf von Flugtickets im Internet. Aber wenn der Abflug kurz bevorsteht, kommt plötzlich etwas dazwischen. Aus gesundheitlichen oder anderen Gründen kann man den Flug anders als zuvor geplant nicht antreten.

Aus dem vermeintlichen Schnäppchen wird dann meist ein teurer Spaß. Denn trotz einer Stornierung rücken Fluggesellschaften nur in den seltensten Fällen einen Teil des Flugpreises heraus. Wer kein teures Flugticket mit einem flexiblen Tarif zum Umbuchen erworben hat, bleibt auf den Kosten sitzen. Einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Steuern und Gebühren hat man aber auf jeden Fall: „Diese Positionen muss eine Airline erstatten, weil sie die Beträge im Stornofall und bei Nichtantritt gar nicht abführt“, heißt es in der neusten Ausgabe der Zeitschrift „Finanztest“.

Zwar gab es einzelne Fälle, in denen Kunden bis zu 100 Prozent des Ticketpreises erstattet bekamen, aber ein Urteil des Bundesgerichtshofes (AZ X ZR 25/17) hat kürzlich für Klarheit gesorgt. Laut der Rechtsprechung des BGH können Kunden der Lufthansa mit einem „nicht stornierbaren Ticket“ nur einen Teil der Flugscheinkosten zurückverlangen.

Hartnäckig bleiben bei Billigfliegern

Wie das in der Praxis funktioniert, hängt sehr von der Airline ab. „Bei den Fluggesell­schaften Lufthansa und Eurowings klappt die Erstattung meist reibungslos“, schreiben die Experten von der Stiftung Warentest.

Viel schwieriger sieht der Umgang bei diesem Thema mit Billigfliegern aus. Easyjet schließt im Kleingedruckten der Geschäftsbedingungen sogar eine Erstattung gänzlich aus. Ryanair und die ungarische Wizz Air wiesen laut „Finanztest“ in ihren Buchungsunterlagen keine Aufschlüsselung des Flugpreises sowie der Steuern und Gebühren aus. Damit verstoßen sie klar gegen das Transparenzgebot.

Bei den Iren wird nur der Gesamtpreis des Tickets genannt: „Wer nicht genau weiß, wie viel Steuern und Gebühren er gezahlt hat, weiß auch nicht, was er zurückfordern soll“, urteilen die Berliner Finanz-Spezialisten.

Wichtig ist deshalb zu wissen: Steuern und Gebühren für Flüge können bis zu drei Jahre zurückverlangt werden – also bis Ende 2018 rückwirkend für stornierte Flüge bis aus dem Jahr 2015. Für die Ansprüche kann auf einen Musterbrief der Verbraucherzentrale zurückgegriffen werden.

Den vollständigen Artikel zum Thema Flugstorno von Finanztest bekommen Sie auf www.test.de.